Ausgangsbeschränkungen 23.12.2020 - 10.01.2021

Ab dem 23.12. gelten erweiterte Ausgangsbeschränkungen.

Das "Amtliche Kreisblatt", bisher gültig für Rahden und Espelkamp, gilt dann im gesamten Kreisgebiet.

 

 

 

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AMTLICHES KREISBLATT
Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke
Minden, den 18. Dezember 2020 Jahrgang 2020, Nr. 52
Online Sonderausgabe
I n h a l t
Seite Seite
A. Bekanntmachungen des Kreises Minden-Lübbecke
470 Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maß-nahmen des Infektionsschutzes 552
471 Erscheinungstermine des Amtliche Kreisblattes 555
B. Bekanntmachungen der Städte und Gemeinden
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C. Sonstige Bekanntmachungen
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470 Bekanntmachung
Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes
Der Kreis Minden-Lübbecke – untere Gesundheitsbehörde – ordnet gem. §§ 28 Abs. 1; 28a Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i.V.m. §§ 3 Abs. 2 Nr. 8; 16 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) das Folgende an:
1. Die Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes vom 10.12.2020, die weitere Allgemein-verfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes für die Stadt Espelkamp vom 11.12.2020 und die Allge-meinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes für das gesamte Kreisgebiet unter besonderer Be-rücksichtigung der Stadt Rahden vom 14.12.2020 werden aufgehoben. An ihre Stelle tritt diese Allgemeinverfügung.
2. Die Anzahl der gleichzeitig in Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit Kundenverkehr anwesenden Kund*innen darf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen. Soweit sichergestellt ist, dass einzelne Kund*innen jeweils in einzelnen räumlich vollständig abgetrennten Bereichen bedient werden, so verbleibt es jeweils bei der Regelung des § 11 Abs. 1 CoronaSchVO. Verantwortlich sind die Inhaber*innen.
3. Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine Alltagsmaske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören.
Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.
4. Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine Alltagsmaske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwe-send sind.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.
5. In Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege hat jedermann, der Kontakt mit den Bewohner*innen, dem pfle-genden Personal oder Besucher*innen hat, FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen.
6. Die Durchführung von musikalischem Unterricht im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO in Form von Präsenzveranstaltungen ist untersagt.
7. Für das Gebiet der Städte Espelkamp und Rahden wird darüber hinaus das Folgende angeordnet:
a. Jeder wird angehalten, seine Wohnung nur aus triftigem Grund, etwa zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder der Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs zu verlassen.
In der Zeit von 21.00 Uhr bis jeweils bis 04.00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, soweit nicht einer der folgenden Gründe entgegensteht:
- Ausübung beruflicher Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss
- Dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
- Handlungen zur dringend erforderlichen Versorgung von Tieren
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Die örtliche Ordnungsbehörde kann, soweit aus anderen Gründen ein Verlassen der Wohnung während der genannten Zeiten zwingend erforderlich ist, weitere Ausnahmen erteilen.
Von der Untersagung nicht umfasst ist das Aufsuchen von Außenbereichen des bewohnten Grundstücks, wenn diese der jeweils bewohnten Wohnung ausschließlich zugewiesen sind.
Ausgenommen von der genannten Ausgangsbeschränkung sind der 24., 25. und 26. Dezember 2020. Anstelle dessen gilt jeweils in gleicher Weise eine Ausgangsbeschränkung am 24., 25. und 26. Dezember von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr.
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b. Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Un-terstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, bleiben geschlos-sen.
c. Private Zusammenkünfte sind auf Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Private Zusammenkünfte mit Personen aus einem weiteren Haushalt sind auf höchstens insgesamt 5 Personen zu beschrän-ken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Diese Beschränkung gilt ausdrücklich auch für Wohnungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG.
d. Über die in der CoronaSchVO und der CoronaBetrVO sowie den vorstehenden Regelungen genannten Orte und An-lässe hinaus besteht eine entsprechende Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske auch für alle Personen, die sich in Espelkamp im öffentlichen Bereich der Breslauer Straße, des Wilhelm-Kern-Platzes und der der Gerhard-Wetzel-Straße sowie in Rahden in den in der Anlage markierten öffentlichen Bereichen der Steinstraße, der Gerichtsstraße, der Langen Straße, der Marktstraße, der Weher Straße und der Gartenstraße aufhalten.
e. In Räumlichkeiten, die der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, dienen, sind von den dort Tätigen FFP2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Davon sind auch Apotheken umfasst. Verant-wortlich sind die Inhaber*innen.
f. Jede Verwendung von Pyrotechnik zu nichtgewerblichen Zwecken ist untersagt.
8. Für die Stadt Espelkamp gilt: Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung finden nicht in Präsenz statt. Beerdigungen können mit bis zu 10 Personen stattfinden.
9. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.12.2020 in Kraft. Sie tritt zum 11.01.2021 außer Kraft.
Auf die seit dem 16. Dezember geltenden weiteren Einschränkungen des kirchlichen Lebens gem. § 1 Abs. 3 CoronaSchVO wird ausdrücklich hingewiesen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens empfiehlt der Kreis – soweit sie nicht nach dieser Allgemeinverfü-gung ohnehin unzulässig sind – dringend einen Verzicht auf Präsenzgottesdienste in der klassischen Form und bittet die Kirchen und Ge-meinden auch im Übrigen um größtmögliche Zurückhaltung.
Begründung:
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt sind. Die Behörde kann insbesondere auch Personen verpflichten, bestimmte Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten oder gem. § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.
Zuständige Behörde ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Kreis als untere Gesundheitsbehörde.
Es ist derzeit eine Vielzahl von Kranken und Krankheitsverdächtigen sowohl bundesweit, als auch im Kreisgebiet zu verzeichnen: Zum Zeit-punkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung gibt es im Kreis Minden-Lübbecke 1.278 nachgewiesen Erkrankte und 2.141 Krankheitsver-dächtige. Das Infektionsgeschehen im Kreisgebiet ist weiterhin auf einem hohen Niveau. Die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen je 100.000 Einwohner liegt über 240 und steigt in der Tendenz an. Die in den vorangegangenen Allgemeinverfügungen getroffenen Maßnah-men haben vermochten dies noch nicht zu verhindern.
Die nachfolgend erläuterten weitergehenden Regelungen dienen damit dem Schutz der Bevölkerung vor Erkrankungen. Sie sind auch inso-fern erforderlich, als bereits jetzt die Kapazitäten der Intensivstationen angespannt und Behandlungen, die nicht im Zusammenhang mit Covid-19 stehen, eingeschränkt sind. Zur Verhinderung weiterer Engpässe in der medizinischen Versorgung ist es erforderlich, die Zahl der Neuinfektionen signifikant zu senken.
Zu Ziffer 2.:
Die Reduzierung von anwesenden Personen in geschlossenen Räumen hat sich als geeignetes Mittel erwiesen, um die Zahl von Neuinfekti-onen zu verringern. Insbesondere im Hinblick auf eine zu erwartende gesteigerte Frequentierung von Handels- und Dienstleistungseinrich-tungen in der Weihnachtszeit macht die Infektionslage eine weitere Verringerung der gleichzeitig anwesenden Kund*innen erforderlich.
Zu Ziffer 3.:
Zur Versorgung der Bürger*innen mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen sowie zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit und damit auch zur Sicherung der Finanzierung von Staat und Sozialsystemen ist es erforderlich, den Wirtschaftsbetrieb so weit wie möglich und vertretbar aufrechtzuerhalten. Damit geht einher, dass weiterhin eine Vielzahl von Kontakten im betrieblichen Zusam-menhang stattfindet. Daraus folgt, dies zeigt sich in Ermittlungsgesprächen immer wieder, dass eine Vielzahl von Infektionen auch im be-trieblichen Bereich erfolgt. Mehrfach musste in den vergangenen Monaten für große Teile von Belegschaften von Unternehmen oder gar die ganze Belegschaft Quarantäne angeordnet werden. Zur Reduktion der Infektionsgefahren ist die hier getroffene Regelung angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens erforderlich.
Zu Ziffer 4.:
In engen geschlossenen Räumen besteht eine besonders erhöhte Gefahr der Ansteckung durch infektiöses Aerosol. Besonders enger Kontakt und geringer Luftaustausch besteht bei Fahrten mit Fahrzeugen. Zur Vermeidung von Infektionen ist es daher erforderlich, diese mit Alltags-maske durchzuführen.
Zu Ziffer 5.:
FFP-2-Masken bieten gegenüber Alltagsmasken einen zusätzlichen Schutz vor Ansteckung sowohl der eigenen, als auch anderer Personen. Bedingt durch das Gesamtinfektionsgeschehen wurden in den vergangenen Wochen zunehmend Infektionen in Alten- und Pflegeheime getragen. Gleichzeitig besteht derzeit noch keine flächendeckend ausreichende Versorgung und Erfahrung mit PoC-Antigen-Schnelltests. Vor diesem Hintergrund ist es zur Vermeidung der Ansteckung der in der Regel besonders vulnerablen Bewohner*innen dieser Einrichtungen erforderlich, durch das Tragen von FFP-2-Masken das Infektionsrisiko soweit wie möglich zu reduzieren.
Zu Ziffer 6.:
Im Rahmen des hier vorliegenden Maßnahmenpaketes sollen insgesamt die Kontakte der Bevölkerung untereinander so weit wie möglich eingeschränkt werden. Ein taugliches Mittel dazu ist auch die vorrübergehende Untersagung von musikalischem Unterricht in Präsenzver-anstaltungen.
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Zu Ziffer 7.:
Auch in Ansehung des dynamischen Infektionsgeschehens innerhalb des ganzen Kreises ist die Zahl der Neuinfektionen in den Städten Es-pelkamp und Rahden als besonders kritisch anzusehen. Derzeit liegt die 7-Tages-Inzidenz in Espelkamp über 500 und in Rahden über 350. Damit zeigt sich, dass die bereits getroffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um das dortige Infektionsgeschehen nachhaltig zu re-duzieren. Es sind daher weitere Maßnahmen zu treffen, um eine signifikante Senkung der Zahl der Neuinfektionen zu erreichen. Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes werden daher auch weiterhin Maßnahmen angeordnet, die zum einen die Kontakte jedes Einzelnen zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich reduzieren und zum anderen besonders vulnerable Gruppen besonders vor einer Infektion schützen sollen.
zu lit. a:
Zur Verringerung der Gesamtzahl von infektiösen Kontakten und damit zur Verringerung der Zahl der Neuinfektionen ist es erforderlich, dass in einem eng begrenzten Zeitraum innerhalb der Abendstunden der Ausgang beschränkt wird. Das im Verhältnis zu anderen Kommunen und zum Wert der 7-Tages-Inzidenz gem. § 16 Abs. 2 CoronaSchVO von 200 erheblich gesteigerte Infektionsgeschehen macht diese Maßnahme erforderlich, um insbesondere die privaten Kontakte innerhalb der Städte Espelkamp und Rahden zu reduzieren. Die Maßnahme schränkt zudem auch die Gefahr ein, dass durch abendliche Besuche in anderen Kommunen das besondere Infektionsgeschehen auf diese ausgewei-tet wird – diese Entwicklung lässt sich an der Inzidenz der Nachbarkommunen bereits in Teilen ersehen. Vor diesem Hintergrund wäre eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Virus in Espelkamp auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen er-heblich gefährdet, würde diese Maßnahme nicht – zumindest vorübergehend – getroffen. Auch die besonderen Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 IfSG sind damit erfüllt.
Zu lit. b:
Die benannten Einrichtungen sind in besonderem Maße mit der Betreuung vulnerabler Personen befasst. Zugleich führt die Struktur dieser Einrichtungen auf Grund der von ihnen angebotenen Leistungen zwangsläufig zu einer Durchmischung dieser vulnerablen Personen und zu einer Vielzahl von zusätzlichen Kontakten. Zum Teil führt sie auch dazu, dass die in den genannten Einrichtungen Betreuten sich dort mit Personen, die jeweils in unterschiedlichen Einrichtungen wohnen, mischen. Auf diesem Weg besteht die Gefahr, Infektionen von einer Wohneinrichtung in eine andere, jeweils bewohnt von vulnerablen Personen, getragen wird. Diese Gefahr wird durch derzeitige Gesamtin-fektionsgeschehen erheblich erhöht, wie sich aktuell an verschiedenen Ausbruchsgeschehen zeigt. Die Schließung ist daher zum Schutz von Leib und Leben der dort Betreuten erforderlich, auch in Ansehung der sich daraus ergebenden Betreuungsdefizite und der den Einrichtungen erwachsenden finanziellen Schäden.
zu lit. c:
Die Reduzierung der Kontakte ist ein geeignetes Mittel zur Verringerung der Zahl von Neuinfektionen. Aus diesem Grund sind weitreichende Einschränkungen diesbezüglich bereits in der CoronaSchVO vorgesehen. Die im Verhältnis nicht nur zum sonstigen Kreisgebiet, sondern auch zu ganz Nordrhein-Westfalen besonders hohe Zahl der Neuinfektionen in Espelkamp macht aber eine Einschränkung der Kontakte erforder-lich, die über diese Regelungen hinausgeht. Dies gilt auch für den privaten Bereich einschließlich der eigenen Wohnung als grundrechtlich besonders geschütztem Bereich. Sie ist auch insofern als geeignet und erforderlich anzusehen, als sich aus den vom Gesundheitsamt geführ-ten Ermittlungsgesprächen auch weiterhin ergibt, dass sich eine Vielzahl von Infektionen auf private Kontakte zurückführen lässt.
Zu lit. d:
Das Tragen von Alltagsmasken in Bereichen, in denen eine Vielzahl von Menschen zusammenkommen, ist wie bereits geschildert ein wirk-sames Mittel, um einen Teil möglicher Neuinfektionen zu verhindern. Die in lit e) genannten Orte werden stark frequentiert, um zu Fuß Handels- und Dienstleistungsgeschäfte aufzusuchen. Gerade in der Zeit vor und nach Weihachten ist mit einem zusätzlich erhöhten Perso-nenaufkommen zu rechnen, so dass damit zu rechnen ist, dass die notwendigen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können.
Zu lit. e)
Die Vielzahl von Infizierten im jeweiligen Stadtgebiet macht es wahrscheinlich, dass Infizierte auch die unter e. genannten Einrichtungen aufsuchen oder gar dort arbeiten. Zugleich werden diese Einrichtungen besonders häufig von vulnerablen Gruppen aufgesucht. Zur Vermei-dung der Ansteckung einer Vielzahl von ggf. vulnerablen Personen durch einzelne in diesen Einrichtungen Tätige ist ein Schutz erforderlich, der über den einer Alltagsmaske hinausgeht. Dem dient das Tragen von Masken der Schutzklasse FFP- 2 oder höher.
Zu lit. f:
Das ansonsten zu Silvester übliche Abbrennen von Pyrotechnik ist typischerweise mit einem geselligen Beisammensein verbunden. Der häu-fig zuvor und zugleich erfolgte Genuss von alkoholischen Getränken lässt erwarten, dass bei einem Abrennen von Pyrotechnik Mindestab-stände nicht eingehalten werden. Da über Mitternacht in den betroffenen Städten Ausgangsbeschränkungen gelten, ist mit dieser Regelung keine wesentliche Beschwer verbunden. Gleichwohl ist sie erforderlich, um eine Minimierung der infektiösen Kontakte – etwa auch durch Einreisen in die betroffenen Stadtgebiete – zu erreichen.
Zu Ziffer 8.:
Auf Grund der hohen Zahl von infizierten Personen innerhalb der Stadt Espelkamp besteht eine deutlich erhöhte Gefahr, sich in größeren Ansammlungen von Menschen ebenfalls anzustecken. Dies wird insbesondere dadurch begünstigt, dass Infizierte bereits vor dem Symptom-beginn und auch bei symptomlosen Verlauf ansteckend sein können. Eine Auswertung der Neuinfektionen für den November hat zudem ergeben, dass die in diesem Zeitraum neu infizierten Personen sich zum größten Teil vor der Testung bzw. Feststellung ihrer Infektion nicht bereits als Kontaktpersonen anderer Infizierter in häuslicher Quarantäne befanden, sondern in einer Phase möglicher Infektiosität in Alltags-situationen Kontakt zu einer nicht ermittelbaren und nicht identifizierbaren Zahl von weiteren Personen hatten. Die Gottesdienste und an-dere Versammlungen zur Religionsausübung sind nach der geltenden CoronaSchVO – abgesehen von Versammlungen nach dem Versamm-lungsgesetz – die letzten verbliebenen Veranstaltungen, bei der eine große, zum Teil dreistellige, Anzahl von Personen auf engem Raum zusammenkommt. Die CoronaSchVO bringt damit die besondere Bedeutung des Schutzes der Religionsausübung zum Ausdruck, die auch für den Kreis Minden-Lübbecke bei den bisherigen Entscheidungen und bei der Ermessensausübung für diese Allgemeinverfügung ein maßgeb-licher Gesichtspunkt war. Gleichwohl können bei einem derart schwerwiegenden Infektionsgeschehen auch in Anbetracht der sonstigen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung die Zusammenkünfte zur Religionsausübung nicht außen vor bleiben. Die CoronaSchVO verlangt zu-sätzliche Beschränkungen bereits ab einer Inzidenz von 200; die Stadt Espelkamp als regionaler Hotspot weist eine mehr als doppelt so hohe Inzidenz auf. Daher wäre eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Virus in Espelkamp auch bei Berücksichtigung aller bisher ge-troffenen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet, würde diese Maßnahme nicht – zumindest vorübergehend – getroffen. Auch die beson-deren Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 IfSG sind damit erfüllt.
Zu Ziffer 9.:
Gesundheitsamt und Krisenstab prüfen die getroffenen Regelungen fortlaufend auf Erforderlichkeit, Wirksamkeit und Umsetzbarkeit. Diese Prüfung hat aktuell dazu geführt, dass die getroffenen Maßnahmen zunächst bis zum 10. Januar des nächsten Jahres fortgesetzt werden. Dieser Zeitraum ist geeignet, erste Erfolge oder deren Ausbleiben zum Auslaufen der Allgemeinverfügung festzustellen. Zugleich deckt er sich mit der Laufzeit der Maßnahmen, die Bund und Länder im Rahmen des aktuellen „Lockdowns“ abgestimmt haben.
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Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschie-bende Wirkung haben.
Der Verstoß gegen die in dieser Allgemeinverfügung angeordneten Ge- und Verbote kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bekanntmachung
Diese Allgemeinverfügung wird gem. § 41 Abs. 3 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt am 18.12.2020 durch Veröffentlichung in einer Online-Sonderausgabe des amtlichen Kreisblatts.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, erhoben werden.
Minden, den 18.12.2020
gez. Bölling
(Anna Katharina Bölling)
- Landrätin –
Anlage
471 Erscheinungstermine
des Amtlichen Kreisblattes
Nr. 53
Redaktionsschluss 21.12.2020
Ausgabe 30.12.2020
Nr. 1
Redaktionsschluss 07.01.2021
Ausgabe 14.01.2021
Nr. 2
Redaktionsschluss 21.01.2021
Ausgabe 28.01.2021
Nr. 3
Redaktionsschluss 04.02.2021
Ausgabe 11.02.2021
Herausgeber und Druck: Die Landrätin des Kreises Minden-Lübbecke, Portastraße 13, 32423 Minden
Das Amtliche Kreisblatt erscheint i.d.R. zweimal monatlich. Die Abgabe erfolgt kostenfrei (in allen Rathäusern und im Kreishaus in Minden). Außerdem kann das Amtliche Kreisblatt im Internet des Kreises Minden-Lübbecke unter www.minden-luebbecke.de abgerufen werden.
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